§1 – Name und Sitz

„Oldtimerfreunde Neu Schlagsdorf“.
Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Dobin am See.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.


§2 – Zweck und Aufgaben

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die  Restaurierung, Erhaltung und Repräsentation von historischer Landtechnik.

(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Wiederherstellung, Werterhaltung und Pflege von Fahrzeugen und anderer
    historischer Landtechnik
  2. Kontakt- und Interessenaustausch mit anderen Vereinen
  3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit sollen Bestandteil der Vereinsarbeit
    werden
  4. Teilnahme und Unterstützung von Veranstaltungen wie z.B. Erntefeste,
    Ausfahrten, Ausstellungen und Wettbewerbe im ländlichen Raum
  5. Gestaltung einer Internetseite
  6. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur  Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2)
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§5 – Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Gezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§6 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

§8 – Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1)
Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus 6 Mitgliedern:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 2 Vorstandsmitgliedern für Werbung und Pressearbeit
  • dem Kassier,
  • dem Schriftführer,

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

(2)
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3)
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Bei der Wahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5)
Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Berater oder Gäste hinzuziehen.

(6)
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(7)
Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§9 – Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes,
  5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

(4)
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5)
Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 – Arbeitsversammlungen der Mitglieder

Regelmäßige Arbeitsversammlungen der Mitglieder werden durch Abstimmung in der
Ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt (z.B. einmal monatlich).


§ 12 – Kassenprüfer

(1)
Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt.

(2)
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.


§ 13 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dobin am See, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Neu Schlagsdorf, 04.06.2010

Unterschriften von mindestens 7 Mitgliedern im Original vorhanden